Bürgerservice
Umwelt und Wohnen



Amtstage des Bezirksgerichtes

Beim Bezirksgericht Feldbach, 8330 Feldbach, Ringstraße 29,
Tel.: 03152 / 3055-0, wird an jedem Dienstag in der Zeit von
8.00 – 12.00 Uhr ein Amtstag abgehalten.

Dabei werden Rechtsberatungen durchgeführt, Anträge und Klagen aufgenommen, sowie Vergleichsversuche, Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften. Wenn es wegen des Wohnsitzes von Parteien und Zeugen zweckmäßig erscheint, werden auch einfache Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen durchgeführt

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Förderung von Solaranlagen

Die Stadtgemeinde Feldbach fördert die Errichtung von umweltfreundlichen Solaranlagen im Stadtgebiet.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Richtlinien des Landes Steiermark, das ebenfalls eine Förderung für solche Anlagen - wie auch für bestimmte "moderne" Holzheizungen - gewährt.
Das Ausmaß der Förderung der Stadtgemeinde beträgt € 75,00
pro m² Kollektorfläche.
Formulare und Auskünfte: Stadtbauamt Feldbach, Anton Huber,
Tel.Nr.: 03152/2202-15, E-Mail: huber@feldbach-stadt.at.

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R
einigung und Streuung von Gehsteigen

Die Eigentümer von Liegenschaften im gesamten Stadtgebiet sind zur Pflege der vorbeiführenden Gehsteige und Gehwege verpflichtet (§ 93 StVO).
Ausgenommen davon sind lediglich unverbaute Grundstücke, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Es ist dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straßen gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Durch diese Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Achten Sie beim Schneeräumen darauf, dass der Schnee nicht auf die Straße geschaufelt wird und Kanaleinläufe frei bleiben.
Betrachten Sie bitte diese Tätigkeiten weniger als Verpflichtung denn als Beitrag zu einem sauberen, gepflegten und - im Winter - sicheren Straßen- und Ortsbild, um das die Stadtgemeinde sehr bemüht ist. Danke für Ihre Mitwirkung!

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Pflege von Hecken und Bäumen

Die Stadtgemeinde appelliert, Hecken und Bäume, die an öffentliche Straßen und Wege angrenzen, regelmäßig zu stutzen.
So sehr grüne Zäune zu begrüßen sind und zum Ruf unserer Stadt als "Gartenstadt" beitragen, so sehr beeinträchtigen sie - im wuchernden Zustand - vor allem den Fußgängerverkehr und manchmal auch die freie Sicht bei einer Kreuzung.
Gerade Hecken sollten auch immer wieder gestutzt werden, damit sie optimal gedeihen.

Wie bei der Gehsteigpflege gibt es auch hier eine aus der Straßenverkehrsordnung stammende rechtliche Verpflichtung für den Grundeigentümer (§ 91 StVO), doch sollte diese ebenso als Beitrag zu einem gemeinsamen Anliegen, nämlich der Verkehrssicherheit, verstanden werden.

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Brauchtumsfeuer erlaubt

Seit einigen Jahren ist aus Gründen der Luftreinhaltung und der geordneten Abfallentsorgung das Abbrennen von biogenen Materialien aus dem Hausgartenbereich gesetzlich verboten. Darunter fällt der Strauch- und Baumschnitt.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Lager- und Grillfeuer sowie die Brauchtumsfeuer: Osterfeuer (nur am Karsamstag aus Anlass der Auferstehung) und Sonnwendfeuer (21. Juni).
Selbstverständlich darf bei diesen Feuern nur trockenes Material und kein sonstiger Abfall verbrannt werden. Nicht mehr erlaubt sind das früher zulässig gewesene scheibtruhenweise Verbrennen von Gartenabfällen oder die Feuer am "kleinen Ostersonntag" oder zur "stillen Nacht" (20. Dezember).
Die Entsorgung von Grünschnitt ist überdies laufend über den Städtischen Bauhof möglich (Telefon: 03152 / 2703).

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Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden
und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
(vom 24.07.2006, GZ.: 8.1 V 2/2006)

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird verordnet:

§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungs- bezirk Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden und Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 15.11.2006 außer Kraft.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungs-übertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.


§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBI. II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.

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Hundehaltung


gemäß § 3b Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) gilt:

1
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

2
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

3
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen oder der- gleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.


4
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet oder eingezäunt sind.

5
Der Maulkorb muß so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.


6
Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie Diensthunde der Exekutive, des Militärs und Rettungshunde.


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