Bürgerservice
Umwelt und Wohnen
Amtstage des Bezirksgerichtes
Beim Bezirksgericht
Feldbach, 8330 Feldbach, Ringstraße 29,
Tel.: 03152 / 3055-0, wird an jedem Dienstag in der Zeit von
8.00 – 12.00 Uhr ein Amtstag abgehalten.
Dabei
werden Rechtsberatungen durchgeführt, Anträge und Klagen aufgenommen,
sowie Vergleichsversuche, Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften.
Wenn es wegen des Wohnsitzes von Parteien und Zeugen zweckmäßig
erscheint, werden auch einfache Verhandlungen in Zivil- und Strafsachen
durchgeführt
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Förderung
von Solaranlagen
Die Stadtgemeinde Feldbach fördert die Errichtung
von umweltfreundlichen Solaranlagen im Stadtgebiet.
Voraussetzung
ist die Einhaltung der Richtlinien des Landes Steiermark, das ebenfalls
eine Förderung für solche Anlagen - wie auch für bestimmte
"moderne" Holzheizungen - gewährt.
Das Ausmaß
der Förderung der Stadtgemeinde beträgt € 75,00
pro m² Kollektorfläche.
Formulare und
Auskünfte: Stadtbauamt Feldbach, Anton Huber,
Tel.Nr.: 03152/2202-15, E-Mail: huber@feldbach-stadt.at.
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Reinigung
und Streuung von Gehsteigen
Die Eigentümer von Liegenschaften im gesamten
Stadtgebiet sind zur Pflege der vorbeiführenden Gehsteige und Gehwege
verpflichtet (§ 93 StVO).
Ausgenommen davon sind lediglich unverbaute Grundstücke, die land-
und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Es ist dafür
zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht
mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige
und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen
entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr von Schnee
und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis
bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand
in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung
trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
Die genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten
oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straßen gelegenen
Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Durch diese Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht
gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten
Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Achten Sie beim Schneeräumen darauf, dass der Schnee nicht auf die
Straße geschaufelt wird und Kanaleinläufe frei bleiben.
Betrachten Sie bitte diese Tätigkeiten weniger als Verpflichtung
denn als Beitrag zu einem sauberen, gepflegten und - im Winter - sicheren
Straßen- und Ortsbild, um das die Stadtgemeinde sehr bemüht
ist. Danke für Ihre Mitwirkung!
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Pflege
von Hecken und Bäumen
Die Stadtgemeinde appelliert, Hecken und Bäume, die an öffentliche
Straßen und Wege angrenzen, regelmäßig zu stutzen.
So sehr grüne Zäune zu begrüßen sind und zum Ruf
unserer Stadt als "Gartenstadt" beitragen, so sehr beeinträchtigen
sie - im wuchernden Zustand - vor allem den Fußgängerverkehr
und manchmal auch die freie Sicht bei einer Kreuzung.
Gerade Hecken sollten auch immer wieder gestutzt werden, damit sie optimal
gedeihen.
Wie bei der Gehsteigpflege
gibt es auch hier eine aus der Straßenverkehrsordnung stammende
rechtliche Verpflichtung für den Grundeigentümer (§ 91
StVO), doch sollte diese ebenso als Beitrag zu einem gemeinsamen Anliegen,
nämlich der Verkehrssicherheit, verstanden werden.
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Brauchtumsfeuer
erlaubt
Seit einigen Jahren ist aus Gründen der Luftreinhaltung und der geordneten
Abfallentsorgung das Abbrennen von biogenen Materialien aus dem Hausgartenbereich
gesetzlich verboten. Darunter fällt der Strauch- und Baumschnitt.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Lager- und Grillfeuer sowie die Brauchtumsfeuer:
Osterfeuer (nur am Karsamstag aus Anlass der Auferstehung) und Sonnwendfeuer
(21. Juni).
Selbstverständlich darf bei diesen Feuern nur trockenes Material
und kein sonstiger Abfall verbrannt werden. Nicht mehr erlaubt sind das
früher zulässig gewesene scheibtruhenweise Verbrennen von Gartenabfällen
oder die Feuer am "kleinen Ostersonntag" oder zur "stillen
Nacht" (20. Dezember).
Die Entsorgung von Grünschnitt ist überdies laufend über
den Städtischen Bauhof möglich (Telefon: 03152 / 2703).
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Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden
und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
(vom 24.07.2006, GZ.: 8.1 V 2/2006)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird
verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungs- bezirk
Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone
des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung
eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich)
für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz
1975 zum Entzünden und Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft und mit 15.11.2006 außer Kraft.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen
Verwaltungs-übertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziffer 17 Forstgesetz
dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungs-behörde
mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis
zu vier Wochen geahndet.
§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß §
3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des Waldes vor
Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBI. II Nr. 19/2003 ist
von diesem Verbot ausgenommen.
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Hundehaltung
gemäß § 3b Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
(StLSG) gilt:
1
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben
diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte
Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
2
Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden
haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere
städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh-
oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen,
nicht verunreinigt werden.
3
Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf
öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen
oder der- gleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb
zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige
Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
4
In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu
führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet
oder eingezäunt sind.
5
Der Maulkorb muß so beschaffen sein, dass der Hund weder
beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
6
Der Maulkorb oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen
Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder
Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen
Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde sowie
Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
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