|
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung
- kein Widmungsverfahren mehr
- 3 Gruppen von Bauverfahren
- bewilligungspflichtige Vorhaben
- anzeigepflichtige Vorhaben
- bewilligungsfreie Vorhaben
- Welches Bauvorhaben fällt in welche Gruppe?
- Einfamilienwohnhaus (Neu-, Zu- oder
Umbau) mit erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne
Schutzdach oder Garagen
- Garage
- Abstellfläche
- Flugdach (Car-Port)
- Hausfärbelungen
- Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- Ölfeuerungsanlage (Feuerungsanlage)
- Zaun
- Nebengebäude (bis zu 30 m²)
- Gebäudeveränderungen
- Abbruch von Bauten
- Nutzungsänderungen
- Dachgeschossausbau
Weitere bewilligungsfreie Vorhaben
- Der Begriff des Nachbarn
- Die Fertigstellung des Rohbaues
- Benützungsbewilligungen
- umfassende Instandhaltungsverpflichtung
- Rechtmäßigkeit bestehender baulicher
Anlagen und Feuerstätten
- Notheizung
- Bauabgabe, Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag
Abschließendes
Weitere wichtige Bauvorschriften
Energieausweis:
-Energieausweis
Die
Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen
ist durch eine ganze Reihe von Landesgesetzen und zugehörigen
Verordnungen geregelt. Diese sind grundsätzlich durch die Organe
der Gemeinden in behördlicher Funktion zu vollziehen: 1. Instanz
ist der Bürgermeister, 2. Instanz der Gemeinderat.
Das
wichtigste Gesetz ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, veröffentlicht
mit dem Landesgesetzblatt Nr. 59 und in Geltung seit 01.09.1995,
zuletzt novelliert LGBl. Nr. 78/2003.
In der Folge wird in Grundzügen eine knappe Zusammenfassung
wichtiger Inhalte gegeben:
1.
Es gibt kein Widmungsverfahren mehr. Die Bauplatzeignung ist
im Baubewilligungsverfahren festzustellen.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
2.
Es gibt 3 Gruppen von Bauverfahren:
a)
bewilligungspflichtige Vorhaben:
Hier ist mit den entsprechenden Einreichunterlagen um die Baubewilligung
anzusuchen und wird ein Verfahren (in der Regel mit Ortsverhandlung
und Ladung der Nachbarn) durchgeführt.
Vorhaben, die weder unter die anzeigepflichtigen noch unter die
bewilligungsfreien fallen, sind bewilligungspflichtig. Die Bauverhandlung
kann u.a. entfallen, wenn alle Nachbarn durch Unterschrift auf
dem Bauplan dem Vorhaben zugestimmt haben.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
b)
anzeigepflichtige Vorhaben:
Ein solches Vorhaben ist mit den vollständigen Einreichunterlagen
anzuzeigen, wobei insbesondere der Verfasser der Unterlagen zu
bestätigen hat, dass alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten
werden.
Die Einreichung ist binnen 8 Wochen zu prüfen. Ergibt die
Prüfung keinen Mangel, so ergeht kein Bescheid, der Bauwerber
erhält stattdessen die Unterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung"
zurück. Bei Mängeln ist das Bewilligungsverfahren einzuleiten
oder ist das Vorhaben zu untersagen.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
c)
bewilligungsfreie Vorhaben:
Diese sind der Gemeinde vor Ausführung lediglich schriftlich
mitzuteilen, und zwar unter Angabe des Ortes und einer kurzen
Beschreibung des Vorhabens.
Achtung:
Befindet sich der Bauplatz im Ortsbildschutzgebiet, so kann es
auch bei bewilligungsfreien Vorhaben erforderlich sein, eine Bewilligung
nach dem Ortsbildgesetz einzuholen.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
3.
Welches Bauvorhaben fällt nun in welche Gruppe?
Es soll an dieser Stelle keine Auflistung gegeben sondern werden
diejenigen Vorhaben dargestellt, welche am häufigsten vorkommen:
a)
Einfamilienwohnhaus (Neu-, Zu- oder Umbau) mit erforderlichen
Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdach oder Garagen
Anzeigeverfahren, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz
angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer,
deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück
bis zu 6 m Breite (zB: öffentliche Verkehrsfläche, privates
Weggrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch
Unterfertigung der Baupläne ihr Einverständnis erklärt
haben,
sonst (bei fehlenden Einverständniserklärungen) Bewilligungsverfahren.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
b)
Garage
bis max. 30 Krafträder oder bis max.
12 Kraftfahrzeuge Anzeigeverfahren, sofern das Einverständnis
wie bei a) vorliegt,
sonst (bei größeren Garagen oder bei fehlenden Einverständniserklärungen)
Bewilligungsverfahren.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
c)
Abstellfläche
Bewilligungsfrei bis zu max. 5 Krafträdern oder max. 2 KFZ
bis je 3.500 kg einschließlich Zu- und Abfahrten, sonst
wie b).
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
d)
Flugdach / Car-Port (auch als Zubau)
Bewilligungsfrei bis zu 40 m², sonst wie b).
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
e) Hausfärbelungen
gelten als Umbau und sind grundsätzlich bewilligungspflichtig
- kontaktieren Sie das Stadtbauamt.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
f) Werbe- und Ankündigungs-
einrichtungen
(Beschriftungen, Tafeln, Schaukästen u. dgl.)
Anzeigeverfahren.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
g)
Ölfeuerungsanlage (Feuerungsanlage)
Bewilligungsfrei ist die Lagerung von Heizöl bis 300 lt.
sowie die Errichtung einer Feuerungsanlage (feste und flüssige
Brennstoffe) bis 8 kW bei Vorliegen einer Typen- oder Einzelgenehmigung,
sonst Anzeigeverfahren.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
h)
Zaun
bewilligungsfrei gegenüber Nachbargrundstücken bis zu
einer Höhe von 1,5 m,
Anzeigeverfahren gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen
(Stützmauern bis 1,5 m), Bewilligungsverfahren für sämtliche
ab 1,5 m.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
i)
Nebengebäude (bis zu 40 m²)
Bewilligungsfrei sind eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare
Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe
bis 3,0 m, z. B. ein Gartenhaus, eine Gerätehütte im
Bauland, ein Gewächshaus oder vergleichbare Anlagen,
über 40 m² wie a).
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
j) Geländeveränderungen
im Bauland.
Anzeigeverfahren mit Einverständnis der angrenzenden Grundeigentümer
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
k)
Abbruch von Bauten
Bewilligungsfrei ist der Abbruch von Nebengebäuden (bis 40
m²) und baulichen Anlagen, der Abbruch von Gebäuden
bedarf eines Bewilligungsverfahrens.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
l)
Nutzungsänderungen
Bewilligungsverfahren
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
m)
Dachgeschossausbau
Anzeige - oder Bewilligungsverfahren (siehe a)
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
Weitere
bewilligungsfreie Vorhaben:
bestimmte kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten im Bauland
wie z. B. Biotop oder Wasserbecken bis 100 m³ (größere
sind anzeigepflichtig), Pergola bis 40 m², Solar- und Parabolanlagen
sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich, Umbau einer
baulichen Anlage oder Wohnung ohne Änderung der äußeren
Gestaltung (und ohne Nutzungsänderung), Stützmauern bis
50 cm.
Anmerkung:
Es wird nochmals der Hinweis gegeben, dass • z. B. die Anbringung
einer Parabolanlage (Satellitenschüssel) sehr wohl das Ortsbild
beeinträchtigen könnte (eigenes Verfahren nach dem Ortsbildgesetz),
• die Errichtung eines bewilligungsfreien Zaunes auch im Hinblick
auf das Straßen- und Ortsbild zu prüfen ist,
• die Errichtung eines bewilligungsfreien Abstellplatzes auch
hinsichtlich der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche
zu beurteilen und die diesbezügliche Zustimmung der Straßenverwaltung
einzuholen ist.
Die Zuordnung
einzelner Vorhaben kann im Anlassfall von unterschiedlichsten Umständen
abhängen. Konsultieren Sie im Zweifel vor Einbringung eines
Ansuchens oder einer Bauanzeige die Baubehörde!
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
4.
Der Begriff des Nachbarn wird wie folgt definiert:
Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter)
der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen,
die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis
stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer
Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen
können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz
gewähren oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen
auf den Bauplatz ausgehen können. Die Parteistellung des Nachbarn
gibt es nur im Baubewilligungsverfahren, nicht also im Anzeigeverfahren
und selbstverständlich nicht bei bewilligungsfreien Vorhaben.
Im Bauverfahren können Nachbarrechte bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht werden. Erhebt ein Nachbar bis dahin
keine Einwendungen, so ist die Parteistellung erledigt und erhält
dieser Nachbar keinen Bescheid mehr zugestellt.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
5.
Die Fertigstellung des Rohbaues ist bei Neu-, Zu- und Umbauten von
bewilligungspflichtigen Vorhaben, Garagen und Kleinhäusern
(Einfamilienhäusern) im Anzeigeverfahren nach Möglichkeit
mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen
Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
6.
Benützungsbewilligungen sind erforderlich für Vorhaben
nach Punkt 5. sowie für nachträglich errichtete oder geänderte
Hauskanalanlagen.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
7.
Es besteht eine umfassende Instandhaltungsverpflichtung von baulichen
Anlagen für den Eigentümer.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
8.
Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969
errichtet wurden, gelten als rechtmäßig, wenn die Baubewilligung
nicht nachgewiesen werden kann. Weiters gelten sie als rechtmäßig,
wenn sie zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 errichtet wurden
und sie zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen
wären.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
9.
Die Schutzraumpflicht besteht nicht mehr. Verpflichtend ist aber,
dass unabhängig von der Art der Beheizung in jeder Wohnung
ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschluss haben muss
(Notheizung). Alternativ dazu kann eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit
mit festen Brennstoffen vorgesehen werden.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
10.
Berücksichtigen Sie bitte, daß Neubauten mit der Verpflichtung
verbunden sind, einmalig die Bauabgabe, den Wasserleitungsbeitrag
und den Kanalisationsbeitrag zu entrichten.
Diese dienen der Mitfinanzierung der bereits erfolgten oder zukünftigen
Aufschließung des Bauplatzes. Bei Zu- und Umbauten mit Vergrösserung
der Geschoßfläche sind Ergänzungsbeiträge zu
leisten. Das Ausmaß richtet sich nach der verbauten Fläche.
zurück
nach oben (Inhaltsverzeichnis)
Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Artikel als
grundsätzliche Information zum Steiermärkischen Baugesetz
1995 verstanden werden soll. Weitere Auskünfte zu konkreten
Bauprojekten können im Stadtamt Feldbach eingeholt werden,
wo auch entsprechende Merkblätter aufliegen. Ansprechpartner
der Bauherrn sind natürlich auch die befugten Planverfasser.
Zu betonen ist, dass die Erleichterungen des Anzeigeverfahrens vollständige
Einreichunterlagen voraussetzen. Ist das nicht der Fall, muss die
Behörde die Verbesserung der Unterlagen veranlassen bzw. bei
Nichtentsprechung die Untersagung vornehmen. Vollständige Unterlagen
sind auch die Voraussetzung für die rasche Abwicklung der Bewilligungsverfahren.
Bauherrn und Planverfasser sind angesprochen, darauf besonderes
Augenmerk zu legen.
zurück nach oben (Inhaltsverzeichnis)
Weitere
wichtige Bauvorschriften sind:
Steiermärkisches Aufzugsgesetz 1971
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974
Bebauungsdichteverordnung 1993
Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985
Kehrordnung 2001
Steiermärkisches Ortsbildgesetz 1977
|