Bauen in Feldbach

Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

  1. kein Widmungsverfahren mehr
  2. 3 Gruppen von Bauverfahren
    1. bewilligungspflichtige Vorhaben
    2. anzeigepflichtige Vorhaben
    3. bewilligungsfreie Vorhaben
  3. Welches Bauvorhaben fällt in welche Gruppe?
    1. Einfamilienwohnhaus (Neu-, Zu- oder Umbau) mit erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdach oder Garagen
    2. Garage
    3. Abstellfläche
    4. Flugdach (Car-Port)
    5. Hausfärbelungen
    6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
    7. Ölfeuerungsanlage (Feuerungsanlage)
    8. Zaun
    9. Nebengebäude (bis zu 30 m²)
    10. Gebäudeveränderungen
    11. Abbruch von Bauten
    12. Nutzungsänderungen
    13. Dachgeschossausbau
      Weitere bewilligungsfreie Vorhaben

  4. Der Begriff des Nachbarn
  5. Die Fertigstellung des Rohbaues
  6. Benützungsbewilligungen
  7. umfassende Instandhaltungsverpflichtung
  8. Rechtmäßigkeit bestehender baulicher Anlagen und Feuerstätten
  9. Notheizung
  10. Bauabgabe, Kanalisations- und Wasserleitungsbeitrag

Abschließendes
Weitere wichtige Bauvorschriften


Energieausweis:

-Energieausweis


Die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist durch eine ganze Reihe von Landesgesetzen und zugehörigen Verordnungen geregelt. Diese sind grundsätzlich durch die Organe der Gemeinden in behördlicher Funktion zu vollziehen: 1. Instanz ist der Bürgermeister, 2. Instanz der Gemeinderat.

Das wichtigste Gesetz ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, veröffentlicht mit dem Landesgesetzblatt Nr. 59 und in Geltung seit 01.09.1995, zuletzt novelliert LGBl. Nr. 78/2003.
In der Folge wird in Grundzügen eine knappe Zusammenfassung wichtiger Inhalte gegeben:

1. Es gibt kein Widmungsverfahren mehr. Die Bauplatzeignung ist im Baubewilligungsverfahren festzustellen.

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2. Es gibt 3 Gruppen von Bauverfahren:

a) bewilligungspflichtige Vorhaben:
Hier ist mit den entsprechenden Einreichunterlagen um die Baubewilligung anzusuchen und wird ein Verfahren (in der Regel mit Ortsverhandlung und Ladung der Nachbarn) durchgeführt.
Vorhaben, die weder unter die anzeigepflichtigen noch unter die bewilligungsfreien fallen, sind bewilligungspflichtig. Die Bauverhandlung kann u.a. entfallen, wenn alle Nachbarn durch Unterschrift auf dem Bauplan dem Vorhaben zugestimmt haben.

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b) anzeigepflichtige Vorhaben:
Ein solches Vorhaben ist mit den vollständigen Einreichunterlagen anzuzeigen, wobei insbesondere der Verfasser der Unterlagen zu bestätigen hat, dass alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Die Einreichung ist binnen 8 Wochen zu prüfen. Ergibt die Prüfung keinen Mangel, so ergeht kein Bescheid, der Bauwerber erhält stattdessen die Unterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" zurück. Bei Mängeln ist das Bewilligungsverfahren einzuleiten oder ist das Vorhaben zu untersagen.

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c) bewilligungsfreie Vorhaben:
Diese sind der Gemeinde vor Ausführung lediglich schriftlich mitzuteilen, und zwar unter Angabe des Ortes und einer kurzen Beschreibung des Vorhabens.

Achtung: Befindet sich der Bauplatz im Ortsbildschutzgebiet, so kann es auch bei bewilligungsfreien Vorhaben erforderlich sein, eine Bewilligung nach dem Ortsbildgesetz einzuholen.

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3. Welches Bauvorhaben fällt nun in welche Gruppe?
Es soll an dieser Stelle keine Auflistung gegeben sondern werden diejenigen Vorhaben dargestellt, welche am häufigsten vorkommen:

a) Einfamilienwohnhaus (Neu-, Zu- oder Umbau) mit erforderlichen Abstellflächen, mit oder ohne Schutzdach oder Garagen
Anzeigeverfahren, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (zB: öffentliche Verkehrsfläche, privates Weggrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ihr Einverständnis erklärt haben,
sonst (bei fehlenden Einverständniserklärungen) Bewilligungsverfahren.

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b) Garage
bis max. 30 Krafträder oder bis max.
12 Kraftfahrzeuge Anzeigeverfahren, sofern das Einverständnis wie bei a) vorliegt,
sonst (bei größeren Garagen oder bei fehlenden Einverständniserklärungen) Bewilligungsverfahren.

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c) Abstellfläche
Bewilligungsfrei bis zu max. 5 Krafträdern oder max. 2 KFZ bis je 3.500 kg einschließlich Zu- und Abfahrten, sonst wie b).

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d) Flugdach / Car-Port (auch als Zubau)
Bewilligungsfrei bis zu 40 m², sonst wie b).


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e) Hausfärbelungen
gelten als Umbau und sind grundsätzlich bewilligungspflichtig - kontaktieren Sie das Stadtbauamt.

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f) Werbe- und Ankündigungs- einrichtungen
(Beschriftungen, Tafeln, Schaukästen u. dgl.)
Anzeigeverfahren.

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g) Ölfeuerungsanlage (Feuerungsanlage)
Bewilligungsfrei ist die Lagerung von Heizöl bis 300 lt. sowie die Errichtung einer Feuerungsanlage (feste und flüssige Brennstoffe) bis 8 kW bei Vorliegen einer Typen- oder Einzelgenehmigung,
sonst Anzeigeverfahren.

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h) Zaun
bewilligungsfrei gegenüber Nachbargrundstücken bis zu einer Höhe von 1,5 m,
Anzeigeverfahren gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen (Stützmauern bis 1,5 m), Bewilligungsverfahren für sämtliche ab 1,5 m.

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i) Nebengebäude (bis zu 40 m²)
Bewilligungsfrei sind eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, z. B. ein Gartenhaus, eine Gerätehütte im Bauland, ein Gewächshaus oder vergleichbare Anlagen,
über 40 m² wie a).

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j) Geländeveränderungen im Bauland.
Anzeigeverfahren mit Einverständnis der angrenzenden Grundeigentümer

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k) Abbruch von Bauten
Bewilligungsfrei ist der Abbruch von Nebengebäuden (bis 40 m²) und baulichen Anlagen, der Abbruch von Gebäuden bedarf eines Bewilligungsverfahrens.

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l) Nutzungsänderungen
Bewilligungsverfahren

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m) Dachgeschossausbau
Anzeige - oder Bewilligungsverfahren (siehe a)

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Weitere bewilligungsfreie Vorhaben:
bestimmte kleinere bauliche Anlagen und kleinere Zubauten im Bauland wie z. B. Biotop oder Wasserbecken bis 100 m³ (größere sind anzeigepflichtig), Pergola bis 40 m², Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich, Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung ohne Änderung der äußeren Gestaltung (und ohne Nutzungsänderung), Stützmauern bis 50 cm.

Anmerkung: Es wird nochmals der Hinweis gegeben, dass • z. B. die Anbringung einer Parabolanlage (Satellitenschüssel) sehr wohl das Ortsbild beeinträchtigen könnte (eigenes Verfahren nach dem Ortsbildgesetz),
• die Errichtung eines bewilligungsfreien Zaunes auch im Hinblick auf das Straßen- und Ortsbild zu prüfen ist,
• die Errichtung eines bewilligungsfreien Abstellplatzes auch hinsichtlich der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche zu beurteilen und die diesbezügliche Zustimmung der Straßenverwaltung einzuholen ist.

Die Zuordnung einzelner Vorhaben kann im Anlassfall von unterschiedlichsten Umständen abhängen. Konsultieren Sie im Zweifel vor Einbringung eines Ansuchens oder einer Bauanzeige die Baubehörde!

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4. Der Begriff des Nachbarn wird wie folgt definiert:
Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Die Parteistellung des Nachbarn gibt es nur im Baubewilligungsverfahren, nicht also im Anzeigeverfahren und selbstverständlich nicht bei bewilligungsfreien Vorhaben. Im Bauverfahren können Nachbarrechte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. Erhebt ein Nachbar bis dahin keine Einwendungen, so ist die Parteistellung erledigt und erhält dieser Nachbar keinen Bescheid mehr zugestellt.

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5. Die Fertigstellung des Rohbaues ist bei Neu-, Zu- und Umbauten von bewilligungspflichtigen Vorhaben, Garagen und Kleinhäusern (Einfamilienhäusern) im Anzeigeverfahren nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen.

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6. Benützungsbewilligungen sind erforderlich für Vorhaben nach Punkt 5. sowie für nachträglich errichtete oder geänderte Hauskanalanlagen.

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7. Es besteht eine umfassende Instandhaltungsverpflichtung von baulichen Anlagen für den Eigentümer.

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8. Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, die vor dem 01.01.1969 errichtet wurden, gelten als rechtmäßig, wenn die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann. Weiters gelten sie als rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 errichtet wurden und sie zum Zeitpunkt der Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

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9. Die Schutzraumpflicht besteht nicht mehr. Verpflichtend ist aber, dass unabhängig von der Art der Beheizung in jeder Wohnung ein Aufenthaltsraum einen eigenen Rauchfanganschluss haben muss (Notheizung). Alternativ dazu kann eine andere zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen vorgesehen werden.

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10. Berücksichtigen Sie bitte, daß Neubauten mit der Verpflichtung verbunden sind, einmalig die Bauabgabe, den Wasserleitungsbeitrag und den Kanalisationsbeitrag zu entrichten.
Diese dienen der Mitfinanzierung der bereits erfolgten oder zukünftigen Aufschließung des Bauplatzes. Bei Zu- und Umbauten mit Vergrösserung der Geschoßfläche sind Ergänzungsbeiträge zu leisten. Das Ausmaß richtet sich nach der verbauten Fläche.

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Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Artikel als grundsätzliche Information zum Steiermärkischen Baugesetz 1995 verstanden werden soll. Weitere Auskünfte zu konkreten Bauprojekten können im Stadtamt Feldbach eingeholt werden, wo auch entsprechende Merkblätter aufliegen. Ansprechpartner der Bauherrn sind natürlich auch die befugten Planverfasser.
Zu betonen ist, dass die Erleichterungen des Anzeigeverfahrens vollständige Einreichunterlagen voraussetzen. Ist das nicht der Fall, muss die Behörde die Verbesserung der Unterlagen veranlassen bzw. bei Nichtentsprechung die Untersagung vornehmen. Vollständige Unterlagen sind auch die Voraussetzung für die rasche Abwicklung der Bewilligungsverfahren. Bauherrn und Planverfasser sind angesprochen, darauf besonderes Augenmerk zu legen.

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Weitere wichtige Bauvorschriften sind:
Steiermärkisches Aufzugsgesetz 1971
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974
Bebauungsdichteverordnung 1993
Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985
Kehrordnung 2001
Steiermärkisches Ortsbildgesetz 1977








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