| Verordnungen
V E R O R D N U N G
vom 11.04.2011
GZ.: BHFB-8.1-W 25/2011
über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen
im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF
wird verordnet:
§
1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk
Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der
Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen,
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in
Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich
der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz
1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten,
verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft und mit 15.11.2011 außer Kraft.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen
nach § 174
Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß
§ 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des
Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl.
II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.
Der Bezirkshauptmann:
(Dr. Wilhelm PLAUDER)
Verordnung
des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über
die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtums-veranstaltungen
(BrauchtumsfeuerVO)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz
– BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung
BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§
1
Ziel der Verordnung Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit
von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§
2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Brandbeschleuniger: jede brennbare Flüssigkeit der Gruppe
A und B der Gefahrenklasse I und II der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung
BGBl. II Nr. 351/2005, die
einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweist,
sowie leicht brennbare chemische Stoffe, die
dazu verwendet werden, die Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Feuers
zu erhöhen; 9 LGBl., Stück 9, Nr. 22, ausgegeben am 30.
März 2011 87
2. Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt
wird. Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im
Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag
zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen
Samstag oder Sonntag fallen, so ist das
Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende
auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines
Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition
mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
§
3
Brauchtumsfeuer
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark –
abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4
genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der
Stadt Graz.
(3) In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer
entfacht werden, das von der
Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür
auch eines Vereines oder einer Organisation als
Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Gemeinde obliegt:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach,
Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten,
Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach,
Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau,
Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten,
Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling.
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des §
2 Z 2 IG-L-Maßnahmenverordnung 2008,
LGBl. Nr. 96/2007, liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer
gem. § 2 Z 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
§
4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.
Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers
dürfen
keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen
zu treffen, die eine unkontrollierte
Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter
Löschhilfen in der Nähe der
Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten,
um eine Belästigung der Nachbarschaft
zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände
eingehalten werden: 1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese
nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem
Verkehr dienen; 3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen
Hecken.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich
zu löschen, sodass das Feuer auch
durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden
kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen
ist das Entfachen des
Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.
§
5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz
strafbar.
88 LGBl., Stück 9, Nr. 22 und 23, ausgegeben am 30. März
2011
§
6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
§
7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 4 der Verordnung
des Landeshauptmannes von Steiermark, mit
der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs
PM10 nach dem Immissionsschutz-gesetz- Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung
2008), LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Kurzmann
Verordnung
der
Stadtgemeinde Feldbach vom 08.07.1999 zur Abwehr von lärmbelästigenden
Gartenarbeiten
Aufgrund
des § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr.
115, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:
§
1
Lärmbelästigende
Gartenarbeiten sind alle im Garten und außerhalb des Hauses
anfallenden mit größerer Geräusch- und Lärmentwicklung
verbundenen Arbeiten, insbesondere der Betrieb von Rasenmähern,
Heckenscheren oder Sägen.
§
2
Die
im § 1 angeführten Arbeiten dürfen nur an Werktagen
Montag bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 07.00
bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden.
Die Vornahme solcher Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sowie
an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
§
3
Die
Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung
dar, welche gemäß Art. VII EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen ist.
§
4
Diese
Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden
Tag in Kraft.
Für
den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
vom 08.06.2010
GZ.: BHFB-8.1-W25/2010
über
das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten
besonderer Brandgefahr
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF
wird verordnet:
§
1
Zur
Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk
Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der
Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen,
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in
Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich
der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder
Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§
2
Diese
Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
und mit 15.11.2010 außer Kraft.
§
3
Zuwiderhandlungen
gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach §
174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§
4
Die
bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß §
3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des
Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl.
II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Wilhelm PLAUDER eh.
über die Beschlüsse des Gemeinderates
in der Sitzung vom 14.10.2009
Der Gemeinderat
hat beschlossen,
den
Nachtragsvoranschlag 2009 für den außerordentlichen Haushalt
in der Fassung der Auflage vom 30.09.2009 wie folgt zu genehmigen:
Einnahmen von € 4.947.100,- (alt: € 1.463.500,-) und Ausgaben
von € 5.119.000,-
(alt: € 2.155.500,-) sowie mit einem Abgang von € 171.900,-
(alt: € 692.000,-).
Der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen, die zur Bestreitung
von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt sind,
wird auf € 850.000,- (alt: € 740.000,-) festgesetzt. Dieser
Gesamtbetrag ist nach dem außerordentlichen Voranschlag für
folgende Zwecke zu verwenden: Pflichtschulen € 250.000,- (alt
€ 200.000,-), Gemeinde-straßen € 200.000,- (alt
€ 120.000,-), Konkurrenzgewässer € 0,- (alt €
100.000,-), Grundbesitz € 80.000,- (alt € 0,-), Wasserversorgung
€ 40.000,- (alt € 50.000,-), Abwasserbeseitigung €
220.000,- (alt € 170.000,-) und Wohn- und Geschäftsgebäude
€ 100.000,- (unverändert);
Darlehen
zur Finanzierung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes
wie folgt aufzunehmen:
a) bei der Steiermärkischen Sparkasse:
€ 250.000,- Pflichtschulen
€ 100.000,- Wohn- und Geschäftsgebäude
b) bei der Raiffeisenbank Feldbach-Bad Gleichenberg:
€ 200.000,- Gemeindestraßen
€ 80.000,- Grundbesitz
c) bei der Volksbank Süd-Oststeiermark:
€ 220.000,- Abwasserbeseitigung
Insgesamt werden an Darlehen € 850.000,- aufgenommen.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
über die Beschlüsse des Gemeinderates
in der Sitzung vom 29.09.2009
Der Gemeinderat
hat beschlossen,
in der Bismarckstraße westseitig vor dem Haus Nr. 2 Halte-
und Parkverbote wie folgt neu festzulegen: In nördlicher Richtung
anschließend an die bestehenden Dauerparkplätze wird
vor dem Hauseingang auf einer Länge von 2 Abstellplätzen
ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Rettungsfahrzeuge, geltend
werktags Montag bis Donnerstag von 7 bis 19 Uhr und Freitag von
7.30 bis 13.30 Uhr, eingerichtet, daran anschließend auf einer
Länge von einem Abstellplatz ein Halte- und Parkverbot ausgenommen
dauernd stark gehbehinderte Personen;
den
heute vorliegenden Entwurf eines Übereinkommens mit der ÖBB-Infrastruktur
Bau AG und dem Land Steiermark betreffend die Realisierung, den
Betrieb, die Betreuung und die Instandhaltung der Park & Ride-Anlage
in Feldbach, beinhaltend insbesondere das Einreichprojekt Variante
2.2 (ca. 145 Stellplätze einschließlich des bestehenden
Provisoriums) zu genehmigen. Die Gesamtkosten von voraussichtlich
€ 590.000,- exkl. USt. sowie die Instandsetzungsmaßnahmen
werden zu je 50 % von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und dem
Land getragen, die Stadtgemeinde Feldbach übernimmt die Betreuung
und Instandhaltung;
die
Anmietung von Räumlichkeiten im Ausmaß von 43 m²
für Bürozwecke im Haus Hauptplatz 14 aufgrund des heute
vorliegenden Entwurfes eines Mietvertrages zu genehmigen;
dass
die Stadtgemeinde Feldbach das Grundstück Nr. 222 KG Feldbach
der EZ 1093 mit einer Fläche im Ausmaß von 14.505 m²
von der ASSET ONE Projektentwicklungs GmbH erwirbt;
den
Parkplatz Nr. 12 auf dem Gemeindehofparkplatz an Herrn Reinolf Pekarek
zu vergeben;
den
heute vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung mit dem Land Steiermark
betreffend die Neugestaltung des Kreisverkehres beim Sportplatz
(L221) zu genehmigen.
den
Platz beim Kirchturm mit dem Namen „Tabor-Platz“ zu
benennen.
die
GESIG Gesellschaft für Signalanlagen GmbH aufgrund des Konzeptes
und des Angebotes vom 19.09.2009 mit der Errichtung eines Parkleitsystems
in Feldbach zu beauftragen;
die
Kleine Änderung des Flächenwidmungsplanes 2.22 (Mayer/Krenn,
Müller/Klotzinger) entsprechend der heute vorliegenden Unterlage
des örtlichen Raumplaners Arch. DI Hans Morawetz vom 18.08.2009
gem. § 31 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974,
LGBl.Nr. 127 i.d.g.F., zu beschließen;
dass
die Stadtgemeinde Feldbach die Errichtung von Fotovoltaikanlagen
mit einem Zuschuss von € 75,- pro m² fördert. Hierbei
sind die Richtlinien für die Förderung von Solaranlagen
sinngemäß anzuwenden;
dass
die Stadtgemeinde Feldbach und die Stadtgemeinde Fürstenfeld
einen einmal ausnutzbaren Haftungskredit in der Höhe von €
4 Mio. bei der Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft
aufnimmt, wobei innerhalb dieser Finanzierung die Stadtgemeinde
Feldbach mit 75 % und die Stadtgemeinde Fürstenfeld mit 25
% haftet; Haftungsbegünstigter ist die Südoststeirische
Anteilsverwaltungssparkasse in Abwicklung, Laufzeit ist bis 31.08.2010,
für diese Finanzierung werden keine Kosten verrechnet.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
vom 16.04.2009
GZ.: BHFB-8.1-W25/2009
über
das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten
besonderer Brandgefahr Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz
1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird verordnet:
§
1
Zur
Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk
Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der
Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen,
die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in
Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich
der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder
Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§
2
Diese
Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft
und mit 15.11.2009 außer Kraft.
§
3
Zuwiderhandlungen
gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach §
174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§
4
Die
bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß §
3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des
Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl.
II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.
Der Bezirkshauptmann:
Dr. Wilhelm PLAUDER eh.
Ortspolizeiliche
Gesundheitsschutzverordnung
Der Gemeinderat
hat in seinen Sitzungen am 28.03.2007 bzw. am 17.12.2008 zur Abwehr
und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche
Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit,
wie folgt beschlossen:
§ 1
1. Das Füttern von wildlebenden Haustauben und das Auslegen
von Futter und Nahrungsmitteln, die erfahrungsgemäß von
Tauben aufgenommen werden, ist im gesamten Stadtgebiet ganzjährig
verboten.
2. Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von bebauten
Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen
zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern,
insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende
Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige
Art zu verschießen.
3. Weiters haben die Eigentümer dafür zu sorgen, dass
Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten und sonstigen
Objekte bei Verschmutzungen durch Taubenkot sofort gereinigt und
bei Bedarf desinfiziert werden.
4. Den mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Personen
ist der Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und sonstigen
Objekten jederzeit zu gestatten.
5. Die Behörde hat, unabhängig von der Durchführung
eines Strafverfahrens, durch Bescheid die Beseitigung der verursachten
Missstände sowie die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen
Gebote anzuordnen.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung bilden
eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art.
VII EGVG. 1991 mit Geldstrafe bis zu
€ 218,- idgF. bestraft.
Für
den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
Ortspolizeiliche
Gesundheitsschutzverordnung
vom
29.03.2007 (Taubenfütterungsverbot)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2007 zur Abwehr und
zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben
stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, wie folgt beschlossen:
§
1
1. Das Füttern
von wildlebenden Haustauben und das Auslegen von Futter und Nahrungsmitteln,
die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, ist
im gesamten Stadtgebiet ganzjährig verboten.
2. Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von bebauten
Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen
zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern,
insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende
Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige
Art zu verschließen.
§
2
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmung dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung
und werden gemäß Art. VII EGVG. 1991 mit Geldstrafe bis
zu € 218,- idgF. bestraft.
§
3
Diese Verordnung
tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen
folgenden Tag in Rechtswirksamkeit.
Für
den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
Verordnung
der Stadtgemeinde Feldbach vom 13.03.2006 betreffend Offenhaltungszeiten
von Gastgärten im Stadtgebiet
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am
09.03.2006 wie folgt beschlossen:
Im Stadtgebiet von Feldbach dürfen Gastgärten unter den
Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.
in der Zeit von 15. Juni bis 15. September jedenfalls von 8 - 24
Uhr betrieben werden.
Diese Verordnung tritt gem. § 92 Steiermärkische Gemeindeordnung
mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen folgenden
Tag in Kraft.
Für
den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
Verordnung der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.07.1999 zur Abwehr
von lärmbelästigenden Gartenarbeiten
Aufgrund des
§ 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115,
zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:
§
1
Lärmbelästigende
Gartenarbeiten sind alle im Garten und außerhalb des Hauses
anfallenden mit größerer Geräusch- und Lärmentwicklung
verbundenen Arbeiten, insbesondere der Betrieb von Rasenmähern,
Hecken-scheren oder Sägen.
§
2
Die im §
1 angeführten Arbeiten dürfen nur an Werktagen Montag
bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00
Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Vornahme
solcher Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und
Feiertagen ist verboten.
§
3
Die Nichteinhaltung
dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche
gemäß Art. VII EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen ist.
§
4
Diese Verordnung
tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag
in Kraft.
Für
den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
Der Gemeinderat hat gemäß §§ 40, 41
Steierm. Gemeindeordnung 1968 zur Abwehr und Beseitigung von das
örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen,
im besonderen zur Hintanhaltung von Verunreinigungen durch Fäkalien
von Hunden, am 14.09.1992 folgendes beschlossen:
§
1
Die Verunreinigung
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch
Fäkalien von Hunden ist untersagt. Die Hundehalter haben für
die Einhaltung dieses Verbotes durch geeignete Vorkehrungen Sorge
zu tragen.
§
2
Für den
Fall, daß Verunreinigungen stattfinden, hat der jeweilige
Hundehalter sofort für deren vollständige und unschädliche
Beseitigung zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn ein Tier frei herumläuft
oder dritten Personen anvertraut ist.
§
3
Die Nichtbefolgung
dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß
Art. VII EGVG werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen bis ATS 3.000,--
bestraft. Außerdem hat der Hundehalter jene Kosten zu ersetzen,
die der Stadtgemeinde Feldbach als Erhalter der Anlagen zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes erwachsen.
§
4
Diese Verordnung
tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag
in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Kurt Deutschmann)
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