Verordnungen



V E R O R D N U N G

vom 11.04.2011
GZ.: BHFB-8.1-W 25/2011
über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird verordnet:


§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in
Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz
1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 15.11.2011 außer Kraft.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174
Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4
Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.
Der Bezirkshauptmann:

(Dr. Wilhelm PLAUDER)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtums-veranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung
BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

§ 1
Ziel der Verordnung Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. Brandbeschleuniger: jede brennbare Flüssigkeit der Gruppe A und B der Gefahrenklasse I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die
einen Flammpunkt bis einschließlich 55 Grad Celsius aufweist, sowie leicht brennbare chemische Stoffe, die
dazu verwendet werden, die Ausbreitungsgeschwindigkeit eines Feuers zu erhöhen; 9 LGBl., Stück 9, Nr. 22, ausgegeben am 30. März 2011 87
2. Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird. Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das
Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.

§ 3
Brauchtumsfeuer
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4
genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der
Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als
Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten,
Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau,
Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling.
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Z 2 IG-L-Maßnahmenverordnung 2008,
LGBl. Nr. 96/2007, liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen
keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte
Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der
Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft
zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden: 1. 50 m zu Gebäuden;
2. 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem
Verkehr dienen; 3. 100 m zu Energieversorgungsanlagen;
4. 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wald und sonstigen Hecken.
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch
durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des
Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.

§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.
88 LGBl., Stück 9, Nr. 22 und 23, ausgegeben am 30. März 2011

§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit
der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutz-gesetz- Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung 2008), LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Kurzmann


Verordnung

der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.07.1999 zur Abwehr von lärmbelästigenden Gartenarbeiten

Aufgrund des § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:

§ 1

Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten und außerhalb des Hauses anfallenden mit größerer Geräusch- und Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren oder Sägen.

§ 2

Die im § 1 angeführten Arbeiten dürfen nur an Werktagen Montag bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

§ 3

Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche gemäß Art. VII EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)



vom 08.06.2010
GZ.: BHFB-8.1-W25/2010

über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird verordnet:

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 15.11.2010 außer Kraft.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4

Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.


Der Bezirkshauptmann:


Dr. Wilhelm PLAUDER eh.



über die Beschlüsse des Gemeinderates
in der Sitzung vom 14.10.2009


Der Gemeinderat hat beschlossen,

den Nachtragsvoranschlag 2009 für den außerordentlichen Haushalt in der Fassung der Auflage vom 30.09.2009 wie folgt zu genehmigen:
Einnahmen von € 4.947.100,- (alt: € 1.463.500,-) und Ausgaben von € 5.119.000,-
(alt: € 2.155.500,-) sowie mit einem Abgang von € 171.900,- (alt: € 692.000,-).
Der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt sind, wird auf € 850.000,- (alt: € 740.000,-) festgesetzt. Dieser Gesamtbetrag ist nach dem außerordentlichen Voranschlag für folgende Zwecke zu verwenden: Pflichtschulen € 250.000,- (alt € 200.000,-), Gemeinde-straßen € 200.000,- (alt € 120.000,-), Konkurrenzgewässer € 0,- (alt € 100.000,-), Grundbesitz € 80.000,- (alt € 0,-), Wasserversorgung € 40.000,- (alt € 50.000,-), Abwasserbeseitigung € 220.000,- (alt € 170.000,-) und Wohn- und Geschäftsgebäude
€ 100.000,- (unverändert);

Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes wie folgt aufzunehmen:
a) bei der Steiermärkischen Sparkasse:
€ 250.000,- Pflichtschulen
€ 100.000,- Wohn- und Geschäftsgebäude
b) bei der Raiffeisenbank Feldbach-Bad Gleichenberg:
€ 200.000,- Gemeindestraßen
€ 80.000,- Grundbesitz
c) bei der Volksbank Süd-Oststeiermark:
€ 220.000,- Abwasserbeseitigung
Insgesamt werden an Darlehen € 850.000,- aufgenommen.


Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)






über die Beschlüsse des Gemeinderates
in der Sitzung vom 29.09.2009


Der Gemeinderat hat beschlossen,

in der Bismarckstraße westseitig vor dem Haus Nr. 2 Halte- und Parkverbote wie folgt neu festzulegen: In nördlicher Richtung anschließend an die bestehenden Dauerparkplätze wird vor dem Hauseingang auf einer Länge von 2 Abstellplätzen ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Rettungsfahrzeuge, geltend werktags Montag bis Donnerstag von 7 bis 19 Uhr und Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr, eingerichtet, daran anschließend auf einer Länge von einem Abstellplatz ein Halte- und Parkverbot ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen;

den heute vorliegenden Entwurf eines Übereinkommens mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und dem Land Steiermark betreffend die Realisierung, den Betrieb, die Betreuung und die Instandhaltung der Park & Ride-Anlage in Feldbach, beinhaltend insbesondere das Einreichprojekt Variante 2.2 (ca. 145 Stellplätze einschließlich des bestehenden Provisoriums) zu genehmigen. Die Gesamtkosten von voraussichtlich
€ 590.000,- exkl. USt. sowie die Instandsetzungsmaßnahmen werden zu je 50 % von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und dem Land getragen, die Stadtgemeinde Feldbach übernimmt die Betreuung und Instandhaltung;

die Anmietung von Räumlichkeiten im Ausmaß von 43 m² für Bürozwecke im Haus Hauptplatz 14 aufgrund des heute vorliegenden Entwurfes eines Mietvertrages zu genehmigen;

dass die Stadtgemeinde Feldbach das Grundstück Nr. 222 KG Feldbach der EZ 1093 mit einer Fläche im Ausmaß von 14.505 m² von der ASSET ONE Projektentwicklungs GmbH erwirbt;

den Parkplatz Nr. 12 auf dem Gemeindehofparkplatz an Herrn Reinolf Pekarek zu vergeben;

den heute vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung mit dem Land Steiermark betreffend die Neugestaltung des Kreisverkehres beim Sportplatz (L221) zu genehmigen.

den Platz beim Kirchturm mit dem Namen „Tabor-Platz“ zu benennen.

die GESIG Gesellschaft für Signalanlagen GmbH aufgrund des Konzeptes und des Angebotes vom 19.09.2009 mit der Errichtung eines Parkleitsystems in Feldbach zu beauftragen;

die Kleine Änderung des Flächenwidmungsplanes 2.22 (Mayer/Krenn, Müller/Klotzinger) entsprechend der heute vorliegenden Unterlage des örtlichen Raumplaners Arch. DI Hans Morawetz vom 18.08.2009 gem. § 31 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl.Nr. 127 i.d.g.F., zu beschließen;

dass die Stadtgemeinde Feldbach die Errichtung von Fotovoltaikanlagen mit einem Zuschuss von € 75,- pro m² fördert. Hierbei sind die Richtlinien für die Förderung von Solaranlagen sinngemäß anzuwenden;

dass die Stadtgemeinde Feldbach und die Stadtgemeinde Fürstenfeld einen einmal ausnutzbaren Haftungskredit in der Höhe von € 4 Mio. bei der Steiermärkische Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft aufnimmt, wobei innerhalb dieser Finanzierung die Stadtgemeinde Feldbach mit 75 % und die Stadtgemeinde Fürstenfeld mit 25 % haftet; Haftungsbegünstigter ist die Südoststeirische Anteilsverwaltungssparkasse in Abwicklung, Laufzeit ist bis 31.08.2010, für diese Finanzierung werden keine Kosten verrechnet.


Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)







vom 16.04.2009
GZ.: BHFB-8.1-W25/2009

über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 idgF wird verordnet:

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Feldbach das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 15.11.2009 außer Kraft.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4

Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21.01.2003 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGBl. II Nr. 19/2003 ist von diesem Verbot ausgenommen.


Der Bezirkshauptmann:


Dr. Wilhelm PLAUDER eh.


Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen am 28.03.2007 bzw. am 17.12.2008 zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, wie folgt beschlossen:

§ 1


1. Das Füttern von wildlebenden Haustauben und das Auslegen von Futter und Nahrungsmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, ist im gesamten Stadtgebiet ganzjährig verboten.
2. Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von bebauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschießen.
3. Weiters haben die Eigentümer dafür zu sorgen, dass Grundstücke und die darauf befindlichen Baulichkeiten und sonstigen Objekte bei Verschmutzungen durch Taubenkot sofort gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden.
4. Den mit der Vollziehung dieser Verordnung betrauten Personen ist der Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und sonstigen Objekten jederzeit zu gestatten.
5. Die Behörde hat, unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens, durch Bescheid die Beseitigung der verursachten Missstände sowie die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Gebote anzuordnen.

§ 2


Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG. 1991 mit Geldstrafe bis zu
€ 218,- idgF. bestraft.

 

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)


Ortspolizeiliche Gesundheitsschutzverordnung
vom 29.03.2007 (Taubenfütterungsverbot)



Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2007 zur Abwehr und zur Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, wie folgt beschlossen:

§ 1

1. Das Füttern von wildlebenden Haustauben und das Auslegen von Futter und Nahrungsmitteln, die erfahrungsgemäß von Tauben aufgenommen werden, ist im gesamten Stadtgebiet ganzjährig verboten.
2. Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von bebauten Grundstücken sind verpflichtet, auf ihre Kosten alle jene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Nisten von Tauben zu verhindern, insbesondere sind Einflugöffnungen in Dachböden, leerstehende Räume udgl. durch Drahtmaschengitter oder auf andere zweckmäßige Art zu verschließen.

§ 2

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Art. VII EGVG. 1991 mit Geldstrafe bis zu € 218,- idgF. bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen folgenden Tag in Rechtswirksamkeit.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)



Verordnung der Stadtgemeinde Feldbach vom 13.03.2006 betreffend Offenhaltungszeiten von Gastgärten im Stadtgebiet


Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.03.2006 wie folgt beschlossen:

Im Stadtgebiet von Feldbach dürfen Gastgärten unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. in der Zeit von 15. Juni bis 15. September jedenfalls von 8 - 24 Uhr betrieben werden.
Diese Verordnung tritt gem. § 92 Steiermärkische Gemeindeordnung mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist von 2 Wochen folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)






Verordnung der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.07.1999 zur Abwehr von lärmbelästigenden Gartenarbeiten

Aufgrund des § 41 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:

§ 1

Lärmbelästigende Gartenarbeiten sind alle im Garten und außerhalb des Hauses anfallenden mit größerer Geräusch- und Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten, insbesondere der Betrieb von Rasenmähern, Hecken-scheren oder Sägen.

§ 2

Die im § 1 angeführten Arbeiten dürfen nur an Werktagen Montag bis Freitag von 07.00 bis 20.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Vornahme solcher Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

§ 3

Die Nichteinhaltung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche gemäß Art. VII EGVG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)




Der Gemeinderat hat gemäß §§ 40, 41 Steierm. Gemeindeordnung 1968 zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen, im besonderen zur Hintanhaltung von Verunreinigungen durch Fäkalien von Hunden, am 14.09.1992 folgendes beschlossen:

§ 1

Die Verunreinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch Fäkalien von Hunden ist untersagt. Die Hundehalter haben für die Einhaltung dieses Verbotes durch geeignete Vorkehrungen Sorge zu tragen.

§ 2

Für den Fall, daß Verunreinigungen stattfinden, hat der jeweilige Hundehalter sofort für deren vollständige und unschädliche Beseitigung zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn ein Tier frei herumläuft oder dritten Personen anvertraut ist.

§ 3

Die Nichtbefolgung dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß Art. VII EGVG werden Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen bis ATS 3.000,-- bestraft. Außerdem hat der Hundehalter jene Kosten zu ersetzen, die der Stadtgemeinde Feldbach als Erhalter der Anlagen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erwachsen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.


Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:


(Kurt Deutschmann)




 

 

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